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   StGH Baden-Württemberg, 14.07.1979 - GR 4/78   

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StGH Baden-Württemberg, 14.07.1979 - GR 4/78 (https://dejure.org/1979,5063)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.07.1979 - GR 4/78 (https://dejure.org/1979,5063)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juli 1979 - GR 4/78 (https://dejure.org/1979,5063)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 29, 160
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

    Die Länder können daher bei der Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts sowohl ein reines Mehrheitswahlrecht, ein reines Verhältniswahlrecht oder eine Kombination beider Systeme einführen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23.01.1957 - 2 BvF 3/56 -, juris Rn. 30 = BVerfGE 6, 104 [111]; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160 [163]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2016 - 15 A 2466/15 -, juris Rn. 14; Pautsch, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Auflage 2018, Art. 72 Rn. 23; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung und Gemeindehaushaltsordnung Baden-Württemberg, 1. Auflage 2013, § 26 Rn. 8).

    Der Landesgesetzgeber ist durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere nicht gehalten, das Verhältniswahlrecht rein oder nur in abgewandelter Form einzuführen (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160 [163]).

    Mit der Vorgabe des Art. 72 Abs. 2 Satz 1 LV, dass die Wahl (lediglich) unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl zu erfolgen hat, sind die landesverfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Gemeinderatswahlen als Verhältniswahl damit zurückgenommen und zugunsten anderer Wahlziele offener (vgl. grundlegend StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160 [162] zur unechten Teilortswahl; dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris Rn. 27; vgl. ferner Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung und Gemeindehaushaltsordnung Baden-Württemberg, 1. Auflage 2013, § 26 Rn. 8).

    Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich weiter erkennen, dass die Verfassunggebende Landesversammlung Baden-Württemberg mit dieser abgeschwächten Formulierung des Art. 72 Abs. 2 Satz 1 LV etwaigen Bedenken Rechnung tragen wollte, ob die Einteilung eines Wahlgebiets in Wahlkreise, die Einrichtung der Teilortswahlen und das Panaschieren mit den Grundsätzen der Verhältniswahl vereinbar sind (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160 [163] unter Berufung auf die Protokolle des Verfassungsausschusses der Verfassunggebenden Landesversammlung Baden-Württemberg; vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung und Ergänzung des Kommunalrechts, Verfassunggebende Landesversammlung Baden-Württemberg, Beilage 852 vom 13.06.1953, Beilagenband II, S. 843 [850]).

    Dass der Wahlgesetzgeber dieses Ziel der größtmöglichen Wahlfreiheit und der Schaffung und Aufrechterhaltung persönlicher Vertrauensbeziehungen zwischen Wählern und Wahlbewerbern bei der Ausgestaltung des Kommunalwahlsystems verfolgt und mit anderen, gegenläufigen Erwägungen in Ausgleich gebracht hat, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften zur personalisierten Verhältniswahl in Baden-Württemberg erkennen (zur Heranziehung der Entstehungsgeschichte einer Norm vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 89 ff. = NJW 2019, 1201 [1210]; VerfG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2020 - 9/19 -, juris Rn. 138 m.w.N.; vgl. auch StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160 [163]):.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21

    Gültigkeit einer Gemeinderatswahl

    Im Interesse eines optimierenden Ausgleichs ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Grundsätze der Verhältniswahl soweit als möglich zu berücksichtigen, jedenfalls "das System der Verhältniswahl nicht völlig preiszugeben oder in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise zurückzudrängen" (StGH, Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160 ).

    In dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14.07.1979 (Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160 ) wird ebenso wie in der ständigen Rechtsprechung des Senats zur unechten Teilortswahl hervorgehoben, dass die Notwendigkeit eines Ausgleichs der verschiedenen, möglicherweise auch kontroversen Interessen in den einzelnen Ortsteilen eine besondere Bedeutung durch die Eingemeindungen und Gemeindezusammenschlüsse während der Kommunalreform erhalten hat, und dass dieser Gesichtspunkt in Einzelfällen auch Überrepräsentationen von Gemeindeteilen im Gemeinderat rechtfertigen kann, die bei dieser Reform ihre ursprüngliche Eigenständigkeit als politische Gemeinde verloren haben (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.1968 - I 75/68 - ESVGH 19, 18, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 04.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. 9; Urt. v. 26.05.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 33).

  • StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97

    Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21

    Denn der durch die Nichtigkeitserklärung der §§ 1,2 und 21 FAG herbeigeführte Zustand würde der Verfassung noch ferner stehen als der bisherige (vgl. Bundesverfassungsgericht, B. v. 11.11.1998, - 2 BvL 10/95 - BVerfGE 85, 386 ; StGH, ESVGH 26, 129, 141; 29, 160, 169).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 1 S 2570/95

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der unechten Teilortswahl; Rechtfertigung der

    Da die tendenziell gegenläufigen Prinzipien der Sicherung einer Vertretung der Teilorte im Gemeinderat und der Wahlrechtsgleichheit gleichermaßen verfassungsrechtlich anerkannt sind, ist der Gesetzgeber im Interesse eines optimierenden Ausgleichs verpflichtet, die Grundsätze der Verhältniswahl so weit wie möglich zu berücksichtigen, jedenfalls das System der Verhältniswahl nicht völlig preiszugeben oder in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise zurückzudrängen (StGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160).

    Begrenzt ist sein Ermessen durch das aus § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmende Verbot, das im Maßstab des Bevölkerungsanteils zum Ausdruck kommende Prinzip einer verhältnismäßigen Vertretung der Ortsteile im Gemeinderat ganz preiszugeben oder "in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise" (StGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160) zurückzudrängen (vgl. Beschlüsse d. Senats v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 337, v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38, v. 3.8.1989, a.a.O. u. v. 14.9.1989 - 1 S 1958/89 -, EKBWGemO § 27, E 15).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - LVG 22/10

    Repräsentation im Gemeinderat nach Eingemeindung

    Dies gibt zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass, da Teilgebietswahlen ihrerseits verfassungsrechtlich umstritten sind (vgl. Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 14.07.1997 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160; VGH BW., Urt. v. 27.02.1996 - 1 52570/95 - nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 S 1264/21

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Verfassungsmäßigkeit des Systems der

    Der Landesgesetzgeber ist durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere nicht gehalten, das Verhältniswahlrecht rein oder nur in abgewandelter Form einzuführen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160, 163).

    Mit der Vorgabe des Art. 72 Abs. 2 Satz 1 LV, dass die Wahl unter Berücksichtigung der Grund- sätze der Verhältniswahl zu erfolgen hat, sind die landesverfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Gemeinderatswahlen als Verhältniswahl damit zurückgenommen und zugunsten anderer Wahlziele offener (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160, 162; Senat, Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris Rn. 27).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1991 - 7 A 10305/91

    Verstöße gegen Wahlvorschriften; Verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze; Mandat im

    Ob im Hinblick auf widerstreitende Verfassungsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Beständigkeit von Wahlen, bei bloßer "Nachbesserungsbedürftigkeit" hinsichtlich einzelner Wahlverfahrensvorschriften stets die Ungültigkeit einer durchgeführten Wahl festgestellt werden könnte, und ob ggf. eine entsprechende Abwägung (vgl. dazu BVerfGE 16, 130, 141; Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, ESVGH 29, 160, 169) dem Fachgericht oder nur nach entsprechender Vorlage einem Verfassungsgericht zustehen würde (vgl. zur Zulässigkeit einer Vorlage zunächst an das Bundesverfassungsgericht BVerfGE 69, 174, 182; 5, 27, 224; 17, 172, 180 sowie 2, 30, 388), kann offenbleiben, denn eine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen ist hier entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen.
  • VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im

    Begrenzt ist sein Ermessen durch das aus § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmende Verbot, das im Maßstab des Bevölkerungsanteils zum Ausdruck kommende Prinzip einer verhältnismäßigen Vertretung der Ortsteile im Gemeinderat ganz preiszugeben oder "in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise" (vgl. StGH BW, U. v. 14.7.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160) zurückzudrängen (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1991 - 1 S 818/91

    Wahlanfechtung - Ablauf der Frist - materielle Präklusion - Begrenzung des

    Zweitens läuft die für die unechte Teilortswahl typische Garantie einer bestimmten Anzahl von Sitzen eines Wohnbezirks zur Sicherung seiner Vertretung im Gemeinderat tendenziell dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zuwider; deswegen kommt dem Verhältnisausgleich, der diese im Verhältniswahlrecht systemfremde Verzerrung der Erfolgswertgleichheit in gewissem Umfang mildert, bei der unechten Teilortswahl erhöhte Bedeutung zu (s. StGH, Urt. v. 14.7.1979, ESVGH 29, 160; Beschl. d. Senats v. 13.1.1987, VBlBW 1987, 420; Urt. d. Senats v. 12.10.1987, BWVPr. 1988, 259).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - I S 378/80

    Verteilung der Gemeinderatssitze bei unechten Teilortswahlen

    Der Umstand, daß der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg durch sein Urteil vom 1979-07-14 (ESVGH 29, 160) Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes über die Durchführung der unechten Teilortswahl für nichtig erklärte, hatte, obwohl die unechte Teilortswahl damit erst nach dem Erlaß neuer gesetzlicher Bestimmungen wieder durchgeführt werden konnte, nicht die Folge, daß von dem Urteil nicht unmittelbar betroffene Regelungen über dieses Wahlsystem in Hauptsatzungen der Gemeinden, die von der Ermächtigung des GemO BW § 27 Abs. 2 Gebrauch gemacht hatten, nach dem Erlaß der neuen gesetzlichen Vorschriften in dem Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 1980-02-12 (GBl S 119) erneut beschlossen werden mußten, um geltendes Recht zu bleiben.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - 1 S 378/80

    Kommunalrecht - unechte Teilortswahl - Sitzverteilung

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